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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Hans Sasserath GmbH & Co. KG
Mühlenstrasse 62
41352 Korschenbroich

1. Allgemeines

  1. Wir wickeln unsere Geschäfte ausschließlich nach unseren nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ab. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers eine Lieferung vorbehaltlos ausführen.


  2. Alle Vereinbarungen, die wir mit dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages treffen, sind im Vertrag selbst schriftlich niederzulegen; das gilt insbesondere auch für vor Abschluss des Vertrages getroffene mündliche Nebenabreden.


  3. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ohne besondere weitere Vereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte mit demselben Besteller.

2. Angebot und Abschluss

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.


  2. Ein Vertrag über einen Lieferauftrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung durch uns zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden – einschließlich dieses Schriftformerfordernisses – bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.


  3. In Abbildungen, Zeichnungen, Prospekten, Katalogen, Formen, Mustern, Modellen und sonstigen vergleichbaren Unterlagen, die wir unseren Angeboten beifügen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch uns nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind unverzüglich an uns zurück zu geben, wenn ein Auftrag nicht zustande kommt.


  4. Für Lizenzprodukte sowie für Produkte, die wir nicht selbst herstellen, gelten ergänzend die diesen Produkten beigefügten Lizenzbedingungen.


  5. Unsere Angebote stehen weiterhin stets unter dem Vorbehalt, dass erforderliche Genehmigungen (beispielsweise Ausfuhrgenehmigungen) erteilt werden.

3. Preise und Zahlung

  1. Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.


  2. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer „ab Werk“, ausschließlich Verpackung.


  3. Zahlungen müssen per Bank-, Giro- oder Postbanküberweisung erfolgen. Wird überwiesen, gilt erst die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto als Zahlung. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks anzunehmen. Nehmen wir sie an, erfolgt die Annahme zahlungshalber. Erst die jeweilige Einlösung gilt als Zahlung. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen stets zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Wechsel werden in allen Fällen nur ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen.


  4. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis mit 3% Skonto innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, innerhalb 30 Tagen ab Rech- nungsdatum netto ohne Abzug.


  5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweils bei Zahlungsverzug gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Weisen wir einen höheren Verzugsschaden nach, so können wir diesen geltend machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs ein geringerer Schaden entstanden ist.


  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltsrecht zu, es sei denn, der Besteller ist weder Vollkaufmann, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, noch ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. In diesen Fällen hat der Besteller insoweit die Möglichkeit der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, falls sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.

4. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang

  1. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Bei Bestellungen ab EUR 770,00 Nettowarenwert liefern wir einschließlich Verpackung frei Empfangsstation bzw. frei Haus nach unserer Wahl. Außerhalb von Deutschland gelten abweichende Freigrenzen.


  2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Lieferfrist bedarf der Schriftform; richtige und rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten bleibt stets vorbehalten.


  3. Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Untersuchungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere die Leistung vereinbarter Anzahlungen, durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig, ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen um angemessene Zeit.


  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.


  5. Unvorhersehbare und unverschuldete Betriebsstörungen, die nach Abschluss des Vertrages eintreten oder bekannt werden, beispielsweise Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Rohstoffverknappungen, Maschinenschäden, behördliche Maßnahmen, überhaupt alle Fälle, die wir auch bei sorgfältigster Handlungsweise nicht beeinflussen können, verlängern Lieferfristen für die Dauer ihres Vorhandenseins zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir werden den Besteller nach Möglichkeit über Beginn, Ende und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung unterrichten.


  6. Im Falle des Lieferverzugs durch uns, wird der Besteller uns eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrags setzen. Kommen wir in Lieferverzug und entsteht hieraus ein Schaden, ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, maximal insgesamt 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz wegen Verzug ist ausgeschlossen.


  7. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


  8. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Lager. Wird die Versendung der Ware vereinbart, trägt der Besteller die Versandkosten. Sofern der Besteller dies wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Ohne besondere Weisung des Bestellers bestimmen wir Versandart und Verpackung nach billigem Ermessen. Wir haften insoweit nicht, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern, unseren Repräsentanten und leitenden Angestellten sowie unseren Erfüllungs gehilfen fallen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last.


  9. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung unser Lager verlassen hat bzw. sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist, letzteres unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die vorstehende Gefahrtragungsregelungen gelten auch bei Versendungen innerhalb des gleichen Ortes. Sie gelten außerdem auch, wenn die Versendung durch unsere Fahrzeuge bzw. unser Personal durchgeführt wird.


  10. Auf Abruf erteilte Aufträge muss der Besteller, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, spätestens innerhalb von 12 Monaten, nachdem er unsere schriftliche Auftragsbestätigung erhalten hat, abnehmen.


  11. Wir sind zu Teillieferungen und –leistungen jederzeit berechtigt.

5. Gewährleistung / Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die Liefergegenstände unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Entgegennahme auf Mängel untersucht und, falls sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Besteller hat Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich anzuzeigen. Stellt sich nach einer Überprüfung heraus, dass der Besteller zu Unrecht einen Mangel der Kaufsache gerügt hat, können wir unsere aufgrund einer Mängelrüge vorgenommenen Bemühungen nach Aufwand bezahlt verlangen; der Besteller ist verpflichtet, uns Kleinteile, deren bloßer Austausch zur Mangelbeseitigung geeignet ist, zuzusenden, soweit er nach Absprache mit uns selbst in der Lage ist, die jeweiligen Kleinteile auszubauen.


  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder in Form einer Lieferung einer neuen mangelfreien Ersatzware berechtigt. Wir erbringen hierbei alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch höher sind, dass die Kaufsache nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht wurde.


  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.


  4. Die Gewährleistung / Mängelhaftung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiss, äußere Einflüsse, Bedienungsfehler, unsachgemäße Verwendung ent- stehen. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller (oder ein von ihm beauftragter Dritter) Änderungen an dem Liefergegenstand vornimmt, es sei denn, der Sachmangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Änderung.


  5. Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.


  6. Die in dieser Ziffer 5. enthaltenen Bestimmungen regeln abschließend die Gewährleistung / Mängelhaftung der durch uns gelieferten Waren. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, richten sich ausschließlich nach Ziffer 7..

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller das Eigentum vor. Die Sicherungsübereignung und die Verpfändung der Vorbehaltsware zu Gunsten Dritter ohne unsere Zustimmung ist ausgeschlossen; der Besteller ist verpflichtet, uns über eine Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware zur sicheren Aufbewahrung zurückzunehmen oder die Herausgabe an einen Sequester zu verlangen, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag läge. Wir sind in diesem Fall auch befugt, die Herausgabe der Ware zur Verwertung zu verlangen; die Verwertung der Ware ist als Rücktritt vom Vertrag anzusehen; sie erfolgt bestmöglich; den Verwertungserlös werden wir - abzüglich angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anrechnen.


  2. Ungeachtet unseres Vorbehaltseigentums ist der Besteller berechtigt, die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder weiterzuverarbeiten. Die Befugnis des Bestellers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, endet, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges.


  3. Die Forderung des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten. Die Berechtigung des Bestellers zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist vom Übergang der hieraus resultierenden Forderungen auf uns abhängig. Die Verpfändung dieser Forderungen zu Gunsten Dritter bzw. jede Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, uns über eine Pfändung dieser Forderungen durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen den Drittschuldner anzugeben und diesem seinerseits die Abtretung anzu zeigen. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.


  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für uns; wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die von uns unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder untrennbar vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgen die Verbindung oder die untrennbare Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Soweit in den vorstehenden beiden Absätzen nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des §§ 946 ff. BGB.


  5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder auf Verlangen eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Haftung

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


  3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


  4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.


  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

8. Abtretungsverbot

  1. Der Besteller darf die Rechte aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen nur mit unserer Zustimmung auf Dritte übertragen.

9. Fremde Eigentums- und Urheberrechte

  1. Fertigen wir nach Angaben des Bestellers Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Formen, Muster, Modelle und sonstige vergleichbare Unterlagen, bleiben Eigentums- und Urheberrechte bei uns, selbst wenn der Besteller Kostenanteile übernehmen muss oder es zu dem Abschluss eines Vertrages schließlich nicht kommt.


  2. In den Fällen der vorstehenden Ziffer 9. a) steht der Besteller dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Angaben keine Rechte Dritter verletzt werden; werden wir gleichwohl von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, muss uns der Besteller auf erstes schriftliches Anfordern freistellen; wir werden mit dem Dritten ohne Zustimmung des Bestellers jedoch keine Vereinbarungen treffen, insbesondere keinen Vergleich abschließen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.

10. Anwendbares Recht, Vertragssprache

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


  2. Bei mehrsprachig abgefassten Verträgen ist ausschließlich der deutsche Text maßgeblich.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Korschenbroich, wenn nichts anderes vereinbart ist.


  2. Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Neuss; wir sind jedoch auch in diesen Fällen berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz zu verklagen.